Allgemeine Geschäftsbedingungen der MG Lichtsysteme GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Für alle geschäftlichen, rechtlichen oder sonstigen Beziehungen zu unseren Kunden (Besteller) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch für Bestätigungsschreiben des Bestellers oder vergleichbare Erklärungen, Maßnahmen oder Handlungen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 

Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Gestaltung, Technik, Form, Farbe und/oder Gewicht behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.

2.2

Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Mündliche Nebenabreden binden uns nur, wenn deren Inhalt Gegenstand einer von uns verfassten ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung geworden ist.

2.3

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Falls insofern Punkte zu beachten sind, hat der Besteller darauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, da er sich anderenfalls darauf nicht berufen kann.

3. Preise, Versendung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3.1

Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sind grundsätzlich vom Besteller selbst zu tragen.

3.2

Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. unserer Auftrags-bestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so sind wir berechtigt, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden soll.

3.3

Der Besteller hat neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten zu tragen. Soweit der Besteller ordert, dass wir die Versendung der Ware für ihn übernehmen soll, geschieht dies gesondert und ohne Übernahme des Versendungsrisikos. Alle Kosten für Fracht, Transport oder Versendung trägt der Besteller.

3.4

Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Skonti gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlichen vereinbart worden sind.

Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele hat der Besteller den Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und für jede Mahnung einen Kostenersatz von 5,00 Euro zu leisten; die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens aus einem anderen Rechtsgrund werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.5

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gleiches gilt sinngemäß für Leistungsverweigerungs- oder sonstige Zurückbehaltungsrechte.

3.6

Treten nach Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten; in diesem Fall sind wir berechtigt, den für die Bestellung vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Anspruch auf weitergehender Schäden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1

Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, diese Vorbehaltsware bis zum vollständigen Ausgleich unserer Rechnung gesondert zu lagern, soweit dem die vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4.2

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung untersagt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn uns alle Ansprüche gegen den Erwerber sicherungshalber abgetreten werden, keine vorrangigen Abtretungen dieser Ansprüche an Dritte vorliegen und bei überschlägiger Betrachtung für uns kein Risiko besteht, unsere Forderungen mit Erfolg gegen den Besteller und/oder den Erwerber zu realisieren.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4.3

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wird nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben dem Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass er sich uns gegenüber auf eine Besitzstörung berufen darf.

Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns stellen noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Lieferfristen und Verzug

5.1

Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich und schriftlich zugesagt haben.

5.2

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, technischen Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.3

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik und Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert werden.

5.4

Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt dies und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz werden – soweit zulässig – ausgeschlossen. Falls der Verzug auf Säumnisse von unseren Lieferanten beruht, können wir den Besteller darauf verweisen, seinen Schaden unter Abtretung der uns insofern zustehenden Ansprüche bei diesem Dritten zu liquidieren.

5.5

Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6. Gefahrenübergang / Abnahme

6.1

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Vorbehaltsware zur Versendung, Fracht oder Transport abgesondert von unseren sonstigen Waren ab unserem Werk gelagert haben. Eine etwaige Übernahme von Fracht, Transport oder Versendung ändert daran nichts. Die Ansprüche des Bestellers für einen Schaden, der aufgrund Fracht, Transport oder Versendung eingetreten ist, beschränken sich auf die Haftungsansprüche gegen den damit beauftragten Spediteur.

6.2

Der Besteller ist zur Abnahme unserer Ware verpflichtet. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Jede widerspruchslose Nutzung der bestellten Leistung gilt als Abnahme.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1

Unsere Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Lieferung oder Leistung sorgfältig zu untersuchen. Sach- und/oder Rechtsmängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich anzeigen.

Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der bestellten Leistung.

Jede Haftung ist der Höhe nach – soweit zulässig – auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die mehr als marktübliche Haftungsrisiken abdeckt. Falls der Besteller einen höheren Versicherungsschutz wünscht, obliegt es ihm, sich diesen auf eigene Kosten zu beschaffen.

7.2

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich innerhalb der Gewährleistungsfrist nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen nachgewiesenen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag, dies damals aber unbekannt war.

Eine Haftung für Verschleiß- und Ersatzteile und für den Fall des Missbrauchs oder des falschen Gebrauchs des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden des Bestellers wegen Produktionsausfällen, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinnen.

7.3

Im Gewährleistungsfall verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsan-spruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.4

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Unterbleibt dies, gilt § 377 HGB entsprechend.

7.5

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.6

Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Zur Bemessung der angemessenen Frist sind etwaige übliche Lieferzeiten der Vorlieferanten oder die üblichen Produktions- und Lieferfristen zu berücksichtigen.

7.7

Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, diese Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.9

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.10

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind – soweit zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere bestehen keine Schadensersatzansprüche, wenn vor Einbau oder Nutzung der Bestellung keine ausreichende Funktions- und Produktprüfung durch den Besteller oder dessen Kunden erfolgt sind.

Die vorgenannte Einschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichtein-haltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt eine maximale Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme. Bloße Produktangaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Im Haftungsfall sind uns angemessene Fristen zur Beseitigung des nachgewiesenen Mangels zu gewähren. Scheitert die Mängelbeseitigung trotz wiederholter Nachbesserungsversuche, kann der Besteller den Mangel auf unsere Kosten beheben lassen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern, soweit er aufgrund des Mangels einen merkantilen Minderwert in Bezug auf die mangelhaft gelieferte Leistung erleidet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

7.11 Lichtplanung und Rentabilitätsrechnung

Bei den Lichtberechnungen wird davon ausgegangen, dass der Abstrahlwinkel der Leuchten ohne Behinderung auf die zu beleuchtende Fläche trifft, da eine Behinderung des Lichtstroms die Berechnungen negativ beeinflussen kann. Wir ersuchen Sie, bauliche Gegebenheiten vor der Lichtplanung bekannt zu geben, um diese in die Lichtplanung und Berechnung einbeziehen zu können. Bei der präsentierten Lichtplanung und dazugehörigen Rentabilitätsrechnung handelt es sich um Grobplanungen. MG Lichtsysteme GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Daten. Detailplanungen und -kalkulationen können wir gerne anbieten.

8. Schutzrechte Dritter; Vertraulichkeit

8.1

Der Besteller übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und der Vertrieb von Waren, die wir nach Vorgaben unseres Kunden/Bestellers, insbesondere Zeichnungen, Mustern oder Modellen, fertigen und liefern, keine Schutzrechte Dritter verletzen.

8.2

Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren oder Leistungen, die nach Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller An-sprüche des Bestellers berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen.

Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Waren oder Leistungen, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, hat uns unser Kunde, ohne dass wir zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet sind, alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen. Auf unser Verlangen hat unser Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu stellen.

8.3

Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag übergebenen Unterlagen und Informationen sind vom Besteller bzw. Empfänger vertraulich zu behandeln und bedürfen zur Nutzung und Verwertung außerhalb des Gegenstandes des Vertrages unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Wir behalten uns das Urheberrecht an allen erstellten Unterlagen wie z.B. Ausarbeitungen, Zeichnungen, Berechnungen, Programmen, Tabellen und Diagrammen vor.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welches wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

10.1

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.2

Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist von 12 Monaten gemäß Ziffer 7.1. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatz-ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1

Als Gerichtsstand wird das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind abweichend davon berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den nationalen Kollisionsvorschriften.

12. Sonstiges

12.1

Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich.

Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dieser AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am ehesten entsprechen.

12.2

Ergänzungen und/oder Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.